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Arbeitslosenversicherung Beiträge: Nächstes Jahr wird es für Versicherte wieder teurer

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Der Satz der Arbeitslosenversicherung wurde auf einen begrenzten Zeitraum auf 2,4 Prozent gesenkt. Ab Januar 2023 beträgt der Beitragssatz wieder 2,6 Prozent.

Zum Jahreswechsel gibt es wieder viele Änderungen, die auf die Bürgerinnen und Bürger des Landes zukommen. Beispielsweise müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wegen des Nachweisgesetzes in Arbeitsverträgen mehr beachten. Auch der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung steigt wieder an.

Arbeitslosenversicherung: Was ist das eigentlich?

Jemand hält Geld in der Hand.
Ab dem 01. Januar 2023 steigt die Arbeitslosenversicherung wieder auf einen Beitragssatz von 2,6 Prozent. © Jan Tepass/ImageBroker/Imago

Was ist die Arbeitslosenversicherung?

Ziel der Arbeitslosenversicherung ist es, das Einkommen von Arbeitsuchenden zu sichern. Als Leistung erhalten Arbeitslose einen Lohnersatz zur Grundsicherung in Form von Arbeitslosengeld. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung sind im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Die Arbeitslosenversicherung gehört damit zu den Sozialversicherungen in Deutschland. Dies ist für alle Beschäftigten verpflichtend. Befreit sind Selbstständige, Beamte und Minijobber.

Quelle: Lohnabrechnung-Software.de, Stand 22.11.2022

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Arbeitslosenversicherung steigt in Rechtskreis Ost und West an

Zum 01. Januar 2023 steigen die Bemessungsgrenzen (BBG) in den Rechtskreisen Ost und West in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen und des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung bewirkt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr belastet werden. Wie das Portal Haufe.de berichtet, kommt es vor allem für Höherverdienende zu einer Mehrbelastung.

2022 bei 2,4 Prozent2023 bei 2,6 Prozent
BBG/West7.050 EUR7.300 EUR
BBG/Ost6.750 EUR7.100 EUR

Dies haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geteilt. Das waren aktuell dann je 1,3 Prozent.
Für BBG/West im Jahr 2023 bedeutet das, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 94,90 Euro zahlen. (Rechnung: 7.050 Euro mal 1,3 Prozent durch 100).

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