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Berlin - Auch der Diebstahl geringwertiger Gegenstände kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Es ist jedoch immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spricht gegen eine solche Kündigung. So entschied das Arbeitsgericht Bonn (Az.: 1 BV 47/10), teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins mit. Ein früherer Mitarbeiter hatte einige Ex-Kollegen in deren Pause während der Spätschicht gefragt, ob sie ihm drei bestimmte Schrauben besorgen könnten. Der erste Versuch scheiterte. Später kam der Betriebsratsvorsitzende hinzu, der seit mehr als 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig ist. Er ging zur Materialausgabe, gab dort an, die drei Schrauben im Wert von 28 Cent für eine bestimmte Maschine zu brauchen und verschenkte sie an seinen Ex-Kollegen.
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Ans Licht kam der Vorfall durch einen anonymen Brief an den Arbeitgeber. Der forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, ohne die ein Betriebsratsvorsitzender nicht gekündigt werden kann. Der Betriebsrat verweigerte sie jedoch. Auf Antrag des Arbeitgebers sollte das Arbeitsgericht die Zustimmung durch eine Gerichtsentscheidung ersetzen. Die Richter wiesen das zurück. Sie betonten, dass auch ein Betrug, bei dem es um drei Schrauben geht, ein Grund für eine fristlose Kündigung sein könne. Doch komme es immer auf den Einzelfall an. Hier habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit eine große Bedeutung. Positiv zu bewerten sei auch, dass der Betriebsratsvorsitzende sein Vorgehen nicht leugnete, sondern sofort bedauert habe.