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Nach Großbrand in Bruckmühl - Alle Obdachlose haben neues Zuhause

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Völlig zerstört ist die obere Etage des Brandhauses am Fabrikweg. Das Gebäude steht vor dem Abriss. 18 Menschen haben hier am 8. Dezember ihr Zuhause verloren.
Völlig zerstört ist die obere Etage des Brandhauses am Fabrikweg. Das Gebäude steht vor dem Abriss. 18 Menschen haben hier am 8. Dezember ihr Zuhause verloren. © Mischi

Die 18 Personen, die beim Großbrand am Fabrikweg kurz vor Weihnachten obdachlos geworden sind, haben wieder eine dauerhafte Bleibe gefunden. Wie es dazu kam.

Bruckmühl – Elfriede Bengl-Kimmel, Sachgebietsleiterin für Öffentliche Ordnung und Sicherheit der Marktgemeinde, erhielt jetzt die frohe Kunde, dass auch die beiden Betreiber des Döner-Imbisses nach der Übergangslösung in einer Ferienwohnung in Bad Aibling ein neues Zuhause gefunden haben. Am Wochenende vom 29. und 30. Januar ziehe auch noch das ältere Ehepaar, das eine barrierefreie Wohnung benötigt hat, um.

Bengl-Kimmel dankt ausdrücklich für das Engagement aller Helfer und Vermieter, die dazu beigetragen haben, die Not zu lindern. „Das ist beispielhaft. Mein ausdrücklicher Dank an alle, die hier sozial engagiert gewesen sind“, würdigt auch Bürgermeister Richard Richter. Hilfsbereitschaft und soziale Einstellung seien beeindruckende Tugenden der Bruckmühler.

Obdachlosenunterkünfte stehen nach wie vor nicht leer

Dennoch: Die Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde stehen damit nicht leer. Eine sechsköpfige Familie mit drei Kindern und Oma suche nach wie vor nach einer dauerhaften Bleibe. Drei Einzelpersonen wollen sich ebenso ein neues Zuhause in einer Ein-Zimmer-Wohnung oder Ähnlichem schaffen. Potenzielle Vermieter können sich hier bei Elfriede Bengl-Kimmel im Bruckmühler Rathaus per E-Mail unter elfriede.bengl-kimmel@bruckmuehl.de melden.

Hintergrund: Sicherheitsbehörden wie die Gemeinde sind in Fällen plötzlich auftretender Obdachlosigkeit wie beispielsweise durch den Verlust der Wohnung verpflichtet, zu helfen. Das ist eine Pflichtaufgabe. Unabhängig hiervon kann sich eine Pflicht der Sicherheitsbehörden zur Beseitigung der Obdachlosigkeit bei einer akuten Krisenintervention wie ein plötzlicher Kälteeinbruch auch in Fällen schon länger bestehender Obdachlosigkeit ergeben, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Obdachlosen abzuwehren ist. Zuständig ist die Gemeinde, in der sich der Obdachlose zum Zeitpunkt, zu dem die Krisenintervention erforderlich wird, aufhält.

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