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Am geplanten Deponiegelände: Zosseder startet Rodungsarbeiten des Waldstücks an der B304

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Von: Marina Birkhof

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Waldstück an B304 entlang geplantem DK1-Deponiegelände
Das Waldstück entlang der B304 rechter Hand am geplanten DK1-Deponiegelände soll gerodet, der Rastplatz selbst verlegt werden. © gbf

Babensham - Ein Thema, das zuletzt für Wirbel sorgt: Nun werden die Kritiker und Gegner der Deponie vor vollendete Tatsachen gestellt. Zosseder startet die Rodungsarbeiten entlang der B304, die mit der Parkplatz-Verlegung einhergehen. Das Staatliche Bauamt verteidigt die erteilte Genehmigung am geplanten Deponiegelände.

Die vorbereitenden Arbeiten zur Verlegung des Parkplatzes an der B304 bei Odelsham haben am Morgen des 11. Dezembers begonnen. Das teilt die Eiselfinger Entsorgungsfirma Zosseder am frühen Freitagmorgen in einer Pressemitteilung mit, um die Bevölkerung zu informieren und sorgt damit für Entsetzen bei den Gegner des geplanten Projekts in Odelsham.

Zuletzt gab es regen Widersand seitens der Deponiegegner und Kritiker rund um die Bürgerinitiative Wasserburger Land: Bei einem Ortstermin am Freitag, 4. Dezember, machten sich selbst zwei Landtagsabgeordnete ein Bild von der Lage vor Ort am Deponiegelände. Der Tenor: Die Deponie dürfe nicht durch die Hintertür kommen.

Rodung legitim in den Augen der Firma Zosseder

Die Firma Zosseder hatte einen Antrag auf Rodung eines etwa 970 Quadratmeter großen Gehölzbestandes im April beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Rosenheim gestellt. Nach Prüfung durch das Amt unter Beachtung der Voraussetzungen des Artikels 9 des Bayerischen Waldgesetz und Beteiligung der entsprechenden öffentlichen Stellen, wurde jetzt schlussendlich die Rodungsgenehmigung erteilt.

Die Durchführung der Rodungsarbeiten werden wie im Bescheid gefordert zum jetzigen Zeitpunkt außerhalb der Vogelbrutzeit durchgeführt. Begleitet werden sie ferner von einer ökologisch ausgebildeten Fachkraft und am heutigen Freitag abgeschlossen, bestätigt Zosseder auf Rückfrage von wasserburg24.de.

Mit der Verlegung des Parkplatzes werde eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht, da bisher ein Auf- und Abbiegen auf den Parkplatz nur direkt von der B304 aus möglich war, betont Zosseder weiter. „Für den neu zu errichtenden Parkplatz werden entsprechende Auf- und Abfahrten geplant, die den Verkehrsfluss begünstigen, indem abfahrende Fahrzeuge nicht mehr auf der Fahrbahn der B304 bremsen oder beschleunigen müssen, sondern die entsprechenden Auf- und Abbiegespuren nutzen können“, heißt es abschließend seitens der Eiselfinger Firma.

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Rosenheim

Jeder Antrag auf einen Anschluss an eine Bundesstraße (Sondernutzung) wird im Einzelfall durch das Staatliche Bauamt als zuständige Straßenbaubehörde bewertet und je nach vorliegenden Rahmenbedingungen abgewogen und entschieden. Daher hat wasserburg24.de das Staatliche Bauamt Rosenheim um Stellungnahme zur Genehmigung der umstrittenen Rodung gebeten.

Eigentümer des Parkplatzes und des Gehölzstreifens sei die Bundesrepublik Deutschland als Baulastträger der Bundesstraße. Der Parkplatz sei Bestandteil der B304. Grundsätzlich antragsberechtigt sei der Waldbesitzer. „Sofern der Antragsteller nicht zugleich Waldbesitzer ist, kann sich die Antragsberechtigung auch daraus ergeben, dass der Waldbesitzer den Antragsteller zur Beantragung der Rodungsgenehmigung bevollmächtigt hat“, erklärt Ursula Lampe, Pressesprecherin des Staatlichen Bauamts.

„Die der Firma Zosseder in der Sondernutzungserlaubnis übertragene Antragstellung für erforderliche Genehmigungen beinhaltet implizit eine Vollmacht für die Antragstellung. Die Rodungserlaubnis hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilt.“

Rodung entlang der B304
Entlang der B304 am geplanten Deponiegelände Odelsham lässt Zosseder ein Teilstück des Waldes abholzen. © Weithofer

Sondernutzungserlaubnis für Firma Zosseder seitens des Staatlichen Bauamts

Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen könnten gemäß des Bundesfernstraßengesetz, Paragraph 8, 8a (Straßenanlieger) neu angelegt oder geändert werden. Dies stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Das Staatliche Bauamt Rosenheim habe der Firma Zosseder am 23. Januar 2019 eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. In der sei die Verlegung des Parkplatzes mit dem Bau von Ein- und Ausfädelspuren als Auflage festgelegt, da es aufgrund der unmittelbaren Nähe des bestehenden Parkplatzes zur Innbrücke dort nicht möglich sei, eine Ausfädelspur zur Einfahrt in die B304 anzulegen.

Sondernutzungen könnten, so Lampe weiter, jedem Antragsteller gewährt werden, sofern die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dem nicht entgegenstehen. Sondernutzungen seien beispielsweise überbreite Schwertransporte, Straßenfeste, die Sperrung von Straßen für Sportveranstaltungen oder auch Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten auf der freien Strecke wie an der B304. 

Unfallhäufungsstrecke Rastplatz an der B304?

Die von BI-Vorstand Roger Diller beim jüngsten Ortstermin angeführte Unfallstatistik bewertet das Staatliche Bauamt nicht primär als entscheidungsrelevant für die Zustimmung zur Verlegung des Parkplatzes. „Allerdings können mit der Verlegung des Parkplatzes nach Osten Ein- und Ausfädelspuren gebaut werden, die zur Verbesserung der verkehrlichen Situation und damit auch zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen“, bestätigt Lampe die Aussage Zosseders.

Die Drei-Jahresauswertung von 2015 bis 2017 habe auf der B304 eine Unfallhäufungslinie ergeben, in der sich auch der besagte Rastplatz neben dem geplanten Deponiegelände befinde. Für den Zeitraum 2018 bis 2020 liege noch keine neue Drei-Jahresauswertung vor. „Bisher haben sich in diesem Zeitraum zwei Unfälle mit zum Teil schwerem Personenschaden ereignet“, unterstreicht Lampe.

Als Unfallhäufungen werden unfallauffällige Bereiche bezeichnet, die fest definierte Grenzwerte überschreiten. In Bayern werden für das klassifizierte Straßennetz (Autobahnen, Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen) Unfallhäufungen im Drei-Jahres-Rhythmus ermittelt. Bei punktuellen Unfallhäufungen spricht man von Unfallhäufungsstellen, bei Unfallhäufungen mit einer räumlichen Ausdehnung von Unfallhäufungslinien.

Kein Zusammenhang zu laufendem Planfeststellungsverfahren DK1-Deponie Odelsham

Grundsätzlich habe die Verlegung des Parkplatzes „keinerlei Auswirkungen auf das aktuell laufende Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer DK1-Deponie“, schließt Lampe ihre Ausführungen. Dies seien zwei verschiedene und unabhängig voneinander zu betrachtende verwaltungsrechtliche Vorgänge.

„Auch die Erlaubnis zur Anbindung des Grundstücks der geplanten Deponie an den zu errichtenden Parkplatz entfaltet keine rechtliche Wirkung auf das Planfeststellungsverfahren. Sollte das Vorhaben der Deponie im Planfeststellungsverfahren negativ beschieden werden, hat dies also auch keine Auswirkungen auf die Verlegung des Parkplatzes. Es wird dann lediglich keine Zufahrt zu der nicht genehmigten Deponie geben.“

Zum aktuellen Stand des Verfahrens erklärt der Pressesprecher der Regierung von Oberbayern, Wolfgang Rupp: „Bei dem laufenden Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein komplexes Verfahren, in dem noch mehrere Punkte offen sind. Da diese Punkte von unterschiedlichen Faktoren und noch einzureichenden Unterlagen der Antragstellerin abhängig sind, ist der weitere Verlauf des Verfahrens derzeit nicht absehbar.“

mb

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