Vorbildliches Verhalten eines Mitarbeiters nach getaner Arbeit
Geschenke-Regelung in der Gemeinde Pfaffing
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Pfaffing (Landkreis Rosenheim) - In der Gemeinderatssitzung wurde das Thema besprochen, welche Regelung es gibt, wenn Bedienstete der Gemeinde Pfaffing Geschenke angeboten bekommen. Es gibt hier keine spezielle Regelung für die Bediensteten der Gemeinde Pfaffing, sondern für die Mitarbeiter gelten die offiziellen Regelungen im Gesetz und die vertraglichen Vereinbarungen im Tarifvertrag.
Für den Bürgermeister und die Beamten in der Gemeinde ist das Beamtenstatusgesetz maßgebend und hier steht im § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
Für die Mitarbeiter, die keine Beamte in der Gemeinde sind, gilt der Tarifvertrag öffentlicher Dienst und hier der § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen. Hier steht im Absatz 2: Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Der Vorschlag von Gemeinderat Günther Tarantik eine Geringfügigkeitsgrenze für Zuwendungen einzuführen, dass zum Beispiel Geschenke bis zu einem Wert von 5 Euro angenommen werden dürfen, wurde als nicht hilfreich von Bürgermeister Niedermeier und Geschäftsstellenleiter Thomas abgelehnt.
Dass sich die Mitarbeiter der Gemeinde Pfaffing exakt an die Vorgaben halten, beweist ein vorbildliches Beispiel aus der Praxis. Gemeinderat Tarantik lobte das vorbildliche Verhalten eines Beschäftigten nach dem Tausch des Wasserzählers, als dieser die Annahme von Süßigkeiten mit dem Hinweis verweigerte: „Das darf ich nicht annehmen!“ Der neue Mitarbeiter, hat diese tarifliche Regelung bei der Einstellung kurz vorher mitgeteilt bekommen und sich exakt an die Bestimmungen in seinem Vertrag gehalten.
Abschließend sagte Geschäftsstellenleiter Herr Thomas, man werde alle Mitarbeiter vorsichtshalber auf das geltende Gesetz und auf die entsprechenden Tarifvorschriften, wie bei Geschenkangeboten zu verfahren ist, nochmals darauf hinweisen.
Pressemitteilung Günther Tarantik (FWF)